Manuel Braun & Marco Hees GbR Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten - sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - nur die nachstehenden Bedingungen.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers geltend nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
  3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.
  4. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
  5. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend.

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich gemäß den Bedingungen unserer beim Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten „ab Werk“(EXW-Incoterms 2000) zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet.
  2. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluß, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen Preise. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller die vereinbarte Vergütung am 15. des der Lieferung folgenden Monats ohne Abzug unsere Zahlstelle zu zahlen und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
  4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  5. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

§ 3 Lieferfristen und -termine

  1. Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  2. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Lieferung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen.
  3. Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluß bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

§ 4 Güten, Maße und Gewichte

  1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
  2. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
  3. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 6 Versand und Gefahrenübergang

  1. Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW - Incoterms 2000). Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich liefernwir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transportmittel sorgen wir nach unse rer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der Fracht - sätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  3. Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar.
  4. Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Besteller eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern.
  5. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.

§ 7 Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung lediglich unerheblich gemindert ist.
  2. Soweit unsere Lieferung mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren
  3. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen,sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
  5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt; diese bestehen gegen uns jedoch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 8 Schadensersatzhaftung

  1. Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Der Haftungsausschluß bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.

§ 9 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr.
  2. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Unzulässige Weiterlieferungen

  1. Unser Käufer und seine nachgeordneten Abnehmer dürfen nicht:
    • a) Material, das nicht ausdrücklich für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand außerhalb des Bundesgebietes verdingen;
    • b) Material, das für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand im Bundesgebiet zu belassen, dorthin zurückzuliefern, zurückzuverbringen oder in ein anderes als in der Bestellung genanntes Bestimmungsland liefern oder verbringen. Dieses Material darf auch nicht im Bundesgebiet verarbeitet werden.
  2. Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet.
  3. Verstoßen der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen die vorstehenden Bedingungen, so hat er je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 v.H. des Kaufpreises, höchstens jedoch 5.000,00 € zu zahlen. Soweit wir wegen des Verhaltens des Käufers Ansprüche wegen entgangenen Gewinns ausgesetzt sind, hat er bis auf Nachweis auch den unseren Lieferanten entgangenen Gewinn zu ersetzen.
  4. Der Käufer ist verpflichtet,
    • a) die in Absatz 1-3 genannten Bedingungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen und uns unverzüglich von ihm bekannt gewordenen Verstößen seiner Abnehmer gegen diese Bedingungen in Kenntnis zu setzen;
    • b) die ihm auf Grund einer unzulässigen Lieferung seiner Abnehmer zustehenden Ansprüche geltend zu machen oder diese auf Wunsch an uns abzutreten.
  5. Bei Erzeugnissen, die dem Montanunionsvertrag unterliegen, gilt als Export nur die Lieferung in ein Gebiet außerhalb des gemeinsamen Marktes und des Hoheitsgebietes des Königreiches Norwegen. Diese Gebiete stehen hierbei dem Bundesgebiet gleich.
  6. Ist die Ware an einen anderen Ort und/oder an eine andere Adresse als in der Rechnung zu Grundegelegt verbracht worden, so hat der Käufer, auch ohne dass ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden, zuzüglich 50,00 € je Tonne fehlgelaufener Ware, mindestens aber den doppelten Wert der Vergünstigungen zu erstatten.

§ 11 Gerichtsstand, Rechtswahl, Wirksamkeitsklausel

  1. Gerichtsstand ist für beide Parteien Haiger; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist